SATZUNG DES
MUSIKVEREIN WALDMOHR
§ 1
Name,
Zweck und Sitz des Vereins
Der Musikverein
Waldmohr (e.V.)
mit Sitz in Waldmohr verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige) Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein hat den
Zweck, die Liebe zur Musik zu fördern
und die musikalischen
Kenntnisse zu vertiefen. Seine vornehmste Aufgabe und höchstes Ziel ist die
Förderung des
kulturellen Lebens.
Der Verein hat seinen
Sitz in Waldmohr und führt den
Namen
"Musikverein Waldmohr".
Der
Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch:
·
Musikdarbietungen bei Veranstaltungen von Vereinen,
Gemeinde oder
anderen Organisationen
(der Verein
stellt sich dadurch in den Dienst der Öffentlichkeit)
·
Musikproben und Übungsstunden
Ausbildung junger
Musiker im Orchester
·
eigene
öffentliche Konzerte des Musikvereins Waldmohr e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2
Der Verein besteht
aus:
1. aktiven Mitgliedern
2, passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitgliedern
Zu
1:
Aktive
Mitglieder
sind
die
Personen,
die
ihre
Kenntnisse
dem
Verein
zur musikalischen
Verfügung stellen.
Zu 2: Passive
Mitglieder sind die Personen, die
die Mittel zur
Förderung des Vereins
aufbringen.
Zu 3: Ehrenmitglieder
sind solche Personen, die sich in hervorragender
Weise um die Bestrebungen des Vereins verdient gemacht haben.
§ 3
Rechte und Pflichten
der Mitglieder
1
Das aktive Mitglied ist von der Zahlung
aller Beiträge befreit, worüber jeweils der Vorstand und Ausschuss zu
befinden haben.
Jugendliche ohne
eigenes Einkommen sind von der Zahlung aller Beiträge befreit. Die Eltern
derselben sollten
jedoch Vereinsmitglied
sein.
2a
Bei Ablehnung eines
Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller
die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen
Bescheid ist innerhalb
von 2 Wochen der Einspruch zulässig.
Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt beim Ausschluss eines
Mitgliedes. Über Aufnahmeanträge und den Ausschluss eines Mitgliedes
entscheidet der
Ausschuss.
2b
Der Mitgliederbeitrag wird durch Beschluss
der Mitgliederversammlung festgelegt.
3a
Die Mitglieder die 50
Jahre dem Verein angehören, werden
als Ehrenmitglieder
anerkannt. Weiter können Ehrenmitglieder
durch die jeweilige Gesamtvorstandschaft anerkannt
werden. Der
Ehrendirigent ist berechtigt, an allen
Sitzungen der
Vorstandschaft teilzunehmen.
3b
Die Ehrenmitglieder
sind von der Zahlung der Beiträge
befreit.
Pflicht eines jeden
Mitgliedes ist es, die Interessen
des Vereins in jeder
Weise zu fördern.
§ 4
Die Verwaltung des
Vereins
Die Angelegenheiten
des Vereins werden geführt durch den
1. Vorstand und durch
den 2. Vorstand.
Jeder ist allein
vertretungsberechtigt und hat das Recht und
die Pflicht, den
Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und den Vorsitz in den
Versammlungen und Ausschuss-sitzungen
zu führen.
Zur Unterstützung und
Beratung des Vorstandes wird der Ausschuss bestellt.
Dieser besteht aus:
·
den
Orchesterleitern und deren Stellvertreter
·
dem
Rechner
·
dem
Schriftführer
·
4
Beisitzern (2 aus dem Aktiv, 2 aus dem Passiv)
Die
Orchesterleiter sind bevollmächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss und
nach Anhören der aktiven Mitglieder die
Bestellung der
Musikalien zu tätigen.
Das
Notenmaterial ist
von ihnen entsprechend
zu verwahren.
Die Festsetzung der
Übungsstunden, Programmgestaltung und
Regelung aller den
Stoff der Unterhaltungen und Konzerte
betreffenden
Angelegenheiten haben die Orchesterleiter zu
besorgen.
Sie
sind jedoch auch gehalten, dem Vorstand und dem Ausschuss
von ihren Anordnungen
so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass eventuelle Änderungen noch
veranlasst werden können.
Der Rechner führt über
alle Einnahmen und Ausgaben Buch,
nach den vom Vorstand
erteilten Anweisungen.
Der Schriftführer legt
alle in den Versammlungen und Sitzungen
gefassten Beschlüsse
schriftlich nieder. Die Niederschriften
sind von ihm und dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen. Weiter
hat er das Verzeichnis
über die Vermögensstücke des Vereins zu führen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 5
Die Wahl des Vorstandes
und des Ausschusses erfolgt alle
2 Jahre in der
ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Orchesterleiter
und ihre Stellvertreter werden vom
Vorstand und dem
Ausschuss, nach Absprache mit den Mitgliedern
der Orchester,
bestimmt.
§ 6
Sitzungen werden
jeweils vom Vorstand einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich; in
Ausnahmefällen mündlich. Die allgemeine Mitgliederversammlung findet jedes
Jahr statt.
Die Einladung hierzu
wird mindestens 14 Tage vorher im Geschäftsanzeiger
"Der Südkreis" veröffentlicht.
Die Beschlüsse in
allen Versammlungen werden mit einfacher
Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
Außer den in § 3
angeführten Geschäften hat die allgemeine
Mitgliederversammlung
über Satzungsänderungen zu entscheiden. Die Wahlen sind geheim und haben durch
Stimmzettel zu geschehen.
Auf Antrag der
anwesenden Mitglieder (Mehrheit) können die
Wahlen auch durch Zuruf
erfolgen.
§ 7
Die Anforderung von
Musikern betrifft die Vereinsleitung nicht.
Ausgenommen sind
Anträge, die aus kulturellen Anlässen an den
Verein gestellt
werden. In diesem Falle beschließt die Vereinsleitung
nach Anhörung der Aktiven im Einvernehmen mit dem Orchesterleiter.
§ 8
Der Verein gilt als
aufgelöst, wenn nur noch 7 Mitglieder vorhanden
sind. Das Vereinsvermögen wird dann der Ortsgemeinde Waldmohr mit dem Ersuchen
um Aufbewahrung überwiesen, bis ein
neuer Verein mit
gleichem oder ähnlichem Zweck und Ziel wieder
ersteht. Nach einer
Frist von längstens 5 Jahren ist das Vereinsvermögen
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden.
Waldmohr, Juni 2004
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