SATZUNG DES

 MUSIKVEREIN WALDMOHR

§ 1                               

Name, Zweck und Sitz des Vereins

Der Musikverein Waldmohr (e.V.) mit Sitz in Waldmohr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige) Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuer­begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein hat den Zweck, die Liebe zur Musik zu fördern und die musikalischen Kenntnisse zu vertiefen. Seine vornehmste Aufgabe und höchstes Ziel ist die Förderung des kulturellen Lebens. Der Verein hat seinen Sitz in Waldmohr und führt den Namen

                                         "Musikverein Waldmohr".
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

·        Musikdarbietungen bei Veranstaltungen von Vereinen, Gemeinde oder

anderen Organisationen (der Verein stellt sich dadurch in den Dienst der Öffentlichkeit)

·        Musikproben und Übungsstunden Ausbildung junger Musiker im Orchester

·        eigene öffentliche Konzerte des Musikvereins Waldmohr e.V.

 

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2

Der Verein besteht aus:

1. aktiven Mitgliedern

2, passiven Mitgliedern

3. Ehrenmitgliedern

 

 

Zu 1: Aktive Mitglieder sind die Personen, die ihre Kenntnisse dem Verein zur musikalischen Verfügung stellen.

Zu 2: Passive Mitglieder sind die Personen, die die Mittel zur Förderung des Vereins aufbringen.

Zu 3: Ehrenmitglieder sind solche Personen, die sich in hervor­ragender Weise um die Bestrebungen des Vereins verdient gemacht haben.

§ 3

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1            Das aktive Mitglied ist von der Zahlung aller Beiträge befreit, worüber jeweils der Vorstand und Ausschuss zu befinden haben.

Jugendliche ohne eigenes Einkommen sind von der Zahlung aller Beiträge befreit. Die Eltern derselben sollten jedoch Vereinsmitglied sein.

 

2a           Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 2 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Das gleiche gilt beim Ausschluss eines Mitgliedes. Über Aufnahmeanträge und den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Ausschuss.

 

2b           Der Mitgliederbeitrag wird durch Beschluss der Mitglieder­versammlung festgelegt.

 

3a        Die Mitglieder die 50 Jahre dem Verein angehören, werden als Ehrenmitglieder anerkannt. Weiter können Ehrenmit­glieder durch die jeweilige Gesamtvorstandschaft anerkannt werden. Der Ehrendirigent ist berechtigt, an allen Sitzungen der Vorstandschaft teilzunehmen.

 

3b           Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Beiträge befreit.

Pflicht eines jeden Mitgliedes ist es, die Interessen des Vereins in jeder Weise zu fördern.

 

§ 4

 

Die Verwaltung des Vereins

 

Die Angelegenheiten des Vereins werden geführt durch den 1. Vorstand und durch den 2. Vorstand.

Jeder ist allein vertretungsberechtigt und hat das Recht und die Pflicht, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und den Vorsitz in den Versammlungen und Ausschuss-sitzungen zu führen.

  

Zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes wird der Ausschuss bestellt.

Dieser besteht aus:

 

·        den Orchesterleitern und deren Stellvertreter

·        dem Rechner

·        dem Schriftführer

·        4 Beisitzern (2 aus dem Aktiv, 2 aus dem Passiv)

 

 

Die Orchesterleiter sind bevollmächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss und nach Anhören der aktiven Mitglieder die Bestellung der Musikalien zu tätigen.

Das Notenmaterial ist von ihnen entsprechend zu verwahren.

Die Festsetzung der Übungsstunden, Programmgestaltung und Regelung aller den Stoff der Unterhaltungen und Konzerte betreffenden Angelegenheiten haben die Orchesterleiter zu besorgen.

Sie sind jedoch auch gehalten, dem Vorstand und dem Ausschuss von ihren Anordnungen so rechtzeitig Mitteilung zu machen, dass eventuelle Änderungen noch veranlasst werden können.

 

Der Rechner führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch, nach den vom Vorstand erteilten Anweisungen.

 

Der Schriftführer legt alle in den Versammlungen und Sitzungen gefassten Beschlüsse schriftlich nieder. Die Niederschriften sind von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Weiter hat er das Verzeichnis über die Vermögensstücke des Vereins zu führen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses erfolgt alle 2 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 

Die Orchesterleiter und ihre Stellvertreter werden vom Vorstand und dem Ausschuss, nach Absprache mit den Mitgliedern der Orchester, bestimmt.

§ 6

Sitzungen werden jeweils vom Vorstand einberufen. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich; in Ausnahmefällen mündlich. Die allgemeine Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt.

Die Einladung hierzu wird mindestens 14 Tage vorher im Geschäfts­anzeiger "Der Südkreis" veröffentlicht.

Die Beschlüsse in allen Versammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Außer den in § 3 angeführten Geschäften hat die allgemeine Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen zu entscheiden. Die Wahlen sind geheim und haben durch Stimmzettel zu geschehen. Auf Antrag der anwesenden Mitglieder (Mehrheit) können die Wahlen auch durch Zuruf erfolgen.

§ 7

Die Anforderung von Musikern betrifft die Vereinsleitung nicht. Ausgenommen sind Anträge, die aus kulturellen Anlässen an den Verein gestellt werden. In diesem Falle beschließt die Vereins­leitung nach Anhörung der Aktiven im Einvernehmen mit dem Orchesterleiter.

§ 8

Der Verein gilt als aufgelöst, wenn nur noch 7 Mitglieder vor­handen sind. Das Vereinsvermögen wird dann der Ortsgemeinde Waldmohr mit dem Ersuchen um Aufbewahrung überwiesen, bis ein neuer Verein mit gleichem oder ähnlichem Zweck und Ziel wieder ersteht. Nach einer Frist von längstens 5 Jahren ist das Vereins­vermögen ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

Waldmohr,                  Juni 2004



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